438.312
OSFRCFABV
CH-BE
Art. 10 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Verfall
Darlehensbedingungen
Art. 10 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Verfall
1. Darlehen, die nicht im Ausbildungsjahr bezogen werden, für das sie gewährt worden sind, verfallen.