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438.312 OSFRCFABV CH-BE

Art. 1 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Vorbildung

Anerkannte Ausbildungen nach Artikel 7 ABG
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Art. 1 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Vorbildung

1. Als Vorbildung gilt der Besuch

a) einer Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG),

b) eines Gymnasiums, einer Berufsmaturitätsschule oder einer Fachmittelschule,

c) einer Passerelle Berufs- und Fachmaturität - universitäre Hochschule, einer Passerelle gymnasiale Maturität - Fachhochschule oder eines ausbildungsspezifischen Vorbereitungskurses, der für die nachfolgende, anerkannte Ausbildung verlangt wird.

2. Als Vorbildung gilt auch der Erwerb des eidgenössischen Berufsattests.

3. Für Personen, die höchstens eine Berufslehre absolviert haben, gilt als Vorbildung auch der Erwerb der gymnasialen Maturität oder der Berufsmaturität.

4. Eine zweite Vorbildung auf gleicher Ausbildungsstufe ist keine anerkannte Ausbildung.

Vorbildung Art. A1-1 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2024 BKD 1613 · be (Art. A1-1 Abs. 6 Bst. a des Anhangs 1 zur ABV)
Educational Contribution Housing Costs Interpretation Case
Used to confirm that the calculated monthly housing cost of CHF 595, annualized to CHF 7'140, does not exceed the maximum allowable amount for a single-person household.