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438.31 ABGLSFLAF CH-BE

Art. 9 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Einschränkung der anerkannten Ausbildungen und Ausbildungsstätten

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Art. 9 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Einschränkung der anerkannten Ausbildungen und Ausbildungsstätten

Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausbildungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 und Ausbildungsstätten gemäss Artikel 8 Absatz 1 von der Anerkennung ausnehmen, wenn die im Rahmen des Voranschlags zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen.

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