438.31
ABGLSFLAF
CH-BE
Art. 9 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Einschränkung der anerkannten Ausbildungen und Ausbildungsstätten
Beitragsbedingungen
Art. 9 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Einschränkung der anerkannten Ausbildungen und Ausbildungsstätten
Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausbildungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 und Ausbildungsstätten gemäss Artikel 8 Absatz 1 von der Anerkennung ausnehmen, wenn die im Rahmen des Voranschlags zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen.