438.31
ABGLSFLAF
CH-BE
Art. 8 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Anerkannte Ausbildungsstätten
Beitragsbedingungen
Art. 8 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Anerkannte Ausbildungsstätten
1. Anerkannte Ausbildungsstätten sind
a) die öffentlichen Ausbildungsstätten in der Schweiz und im Ausland,
b) die privaten Ausbildungsstätten in der Schweiz und im Ausland, soweit sie sich über ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem ausweisen können,
c) die privaten Betriebe in der Schweiz mit Ausbildungsbewilligung für Lehrlinge.
2. Ausbildungsstätten sind nur anerkannt, soweit sie zu einem Abschluss führen, der vom Kanton, von der Eidgenossenschaft oder von einem ausländischen Staat anerkannt ist.
3. Der Regierungsrat kann auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion weitere Ausbildungsstätten anerkennen, soweit sie sich über eine gleichwertige Ausbildungsqualität ausweisen können.