438.31
ABGLSFLAF
CH-BE
Art. 7 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Anerkannte Ausbildungen
Beitragsbedingungen
Art. 7 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Anerkannte Ausbildungen
1. Anerkannte Ausbildungen sind
a. die Vorbildung,
b. die Erstausbildung,
c. die Zweitausbildung,
d. die höhere Berufsbildung,
e. die Umschulung.
2. Nicht anerkannt sind
a **\***. die Ausbildung auf der Primarstufe und der Sekundarstufe I,
b. die berufsorientierte Weiterbildung,
c. ein zweites Hochschulstudium oder die Weiterqualifikation auf Hochschulstufe,
d. die Bildung der Quartärstufe.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere.