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438.31 ABGLSFLAF CH-BE

Art. 6 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Grundsatz

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Art. 6 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Grundsatz

1. Stipendien und Darlehen können gewährt werden für den Besuch von anerkannten Ausbildungen, die zu einem anerkannten Abschluss führen.

2. Für Vorbildungen kann der Regierungsrat eine Beschränkung der Ausbildungsbeiträge vorsehen.

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