438.31
ABGLSFLAF
CH-BE
Art. 5 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Zusammenarbeit
1. Der Kanton setzt sich für eine Harmonisierung des Stipendienwesens in der Schweiz ein und arbeitet mit anderen Kantonen und dem Bund zusammen.