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438.31 ABGLSFLAF CH-BE

Art. 5 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Zusammenarbeit

1. Der Kanton setzt sich für eine Harmonisierung des Stipendienwesens in der Schweiz ein und arbeitet mit anderen Kantonen und dem Bund zusammen.

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