438.31
ABGLSFLAF
CH-BE
Art. 4 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Beschaffen von Personendaten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Beschaffen von Personendaten
1. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion ist berechtigt, die für die Bemessung eines Ausbildungsbeitrags erforderlichen Unterlagen, Auskünfte und Personendaten bei Behörden einzuholen.
2. Sie kann in einem Abrufverfahren auf Steuerdaten der kantonalen Steuerverwaltung greifen, soweit dies für die Beitragsverfügungen nötig ist.
3. Personen, die mit der Bemessung von Ausbildungsbeiträgen betraut sind, unterstehen dem Steuergeheimnis.
4. Personen, insbesondere Eltern und andere Verpflichtete, die keine Kenntnis davon haben, dass über sie Daten beschafft werden, werden durch die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion spätestens bei der ersten Datenbeschaffung informiert.