438.31
ABGLSFLAF
CH-BE
Art. 3 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Arten der Ausbildungsbeiträge
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Arten der Ausbildungsbeiträge
1. Ausbildungsbeiträge sind Stipendien und Darlehen sowie Beiträge in Härtefällen.
2. Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge, die nicht zurückzuzahlen sind. Vorbehalten bleibt Artikel 19.
3. Darlehen sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge, die nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zu verzinsen und zurückzuzahlen sind.
4. In Härtefällen können weitere Beiträge im Rahmen der im Voranschlag zur Verfügung stehenden Mittel gewährt werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere.