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438.31 ABGLSFLAF CH-BE

Art. 28 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 28 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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