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438.31 ABGLSFLAF CH-BE

Art. 27 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Aufhebung von Erlassen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 27 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Aufhebung von Erlassen

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben

1. Gesetz vom 18. November 1987 über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG), (BSG 438.31),

2. Dekret vom 18. Mai 1988 über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiendekret), (BSG 438.311).

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