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438.31 ABGLSFLAF CH-BE

Art. 25 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Geltung des bisherigen Rechtes

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 25 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Geltung des bisherigen Rechtes

1. Auf Rechtsverhältnisse, die einen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen über das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus begründet haben, bleibt das bisherige Recht anwendbar.

2. Auszubildende, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Beiträge für eine Ausbildung beziehen, die nach neuem Recht nicht mehr zu einer Beitragsberechtigung führt, sind bis zum ordentlichen Abschluss dieser Ausbildung beitragsberechtigt. Die Berechnung und Auszahlung der Beiträge richten sich nach neuem Recht.

3. Für die Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen und Zinsen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht, es sei denn, die Anwendung des neuen Rechts sei für die Betroffenen günstiger.

4. Hängige Gesuche und Beschwerden werden nach neuem Recht behandelt, soweit sie einen Beitrag für ein Ausbildungsjahr zum Gegenstand haben, das mit oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt.

5. Die Spezialfinanzierung gemäss Artikel 12 des Gesetzes vom 18. November 1987 über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG), (Nr. 5082, «Fonds für Härtefälle») wird zugunsten der Laufenden Rechnung aufgelöst.

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