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438.31 ABGLSFLAF CH-BE

Art. 24 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Verordnung des Regierungsrates

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 24 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Verordnung des Regierungsrates

1. Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die zum Vollzug notwendigen Vorschriften, insbesondere über

a. die Umschreibung der anerkannten Ausbildungen,

b. die Kriterien für die Anerkennung von Abschlüssen und Ausbildungsstätten,

c. die Form der Beitragsgewährung,

d. die Bedingungen für die Rückzahlung und Verzinsung von Darlehen,

e. die Berechnung der Beiträge,

f. die anerkannten Werte für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten,

g. die Härtefälle,

h. das Gesuchsverfahren.

2. Der Regierungsrat kann seine Befugnisse an die zuständige Direktion übertragen.

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