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438.31 ABGLSFLAF CH-BE

Art. 23 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Darlehensbewirtschaftung

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 23 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Darlehensbewirtschaftung

Der Kanton kann die Bewirtschaftung der Darlehen einer Bank oder Dritten übertragen.

Er garantiert der Darlehensgeberin die Verzinsung und die Rückzahlung der Darlehen.

Für den Abschluss eines entsprechenden Vertrags und die Bewilligung der erforderlichen Kredite im Rahmen des Voranschlags ist der Regierungsrat zuständig.

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