438.31
ABGLSFLAF
CH-BE
Art. 23 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Darlehensbewirtschaftung
Vollzug und Rechtspflege
Art. 23 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Darlehensbewirtschaftung
Der Kanton kann die Bewirtschaftung der Darlehen einer Bank oder Dritten übertragen.
Er garantiert der Darlehensgeberin die Verzinsung und die Rückzahlung der Darlehen.
Für den Abschluss eines entsprechenden Vertrags und die Bewilligung der erforderlichen Kredite im Rahmen des Voranschlags ist der Regierungsrat zuständig.