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438.31 ABGLSFLAF CH-BE

Art. 22 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Verfahren

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 22 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Verfahren

1. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG[3]).

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