438.31
ABGLSFLAF
CH-BE
Art. 20 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Zuständigkeit
Vollzug und Rechtspflege
Art. 20 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Zuständigkeit
1. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion vollzieht das Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen.
2. Sie bewilligt die Beiträge abschliessend, unabhängig von der Beitragshöhe.