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438.31 ABGLSFLAF CH-BE

Art. 20 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Zuständigkeit

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 20 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Zuständigkeit

1. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion vollzieht das Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen.

2. Sie bewilligt die Beiträge abschliessend, unabhängig von der Beitragshöhe.

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