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Art. 2 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Wirkungsziele

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Wirkungsziele

1. Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll insbesondere

a) die Chancengleichheit fördern,

b) den Zugang zu Bildung erleichtern,

c) die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützen,

d) die freie Wahl der Ausbildung und Ausbildungsstätte ermöglichen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (5)

100 2020 421 · be (Art. 2 ABG)
Refugee's Family Reunification Approved Despite Initial Social Welfare Concerns
htigung der Schulden der Beschwerdeführerin 1 zu bejahen. Mit Blick auf den Ausbildungszweck der von ihr bezogenen Darlehen (vgl. Art. 2 ABG) und die Möglichkeit, die Rückzahlungspflicht gegebenenfalls um bis zu zwei Jahre hinauszuschieben (vgl. vorne E. 5.7.1), erschie
2024 BKD 1613 · be (Art. 2 ABG)
Educational Contribution Housing Costs Interpretation Case
zu Bildung erleichtern, die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützen und die freie Wahl der Ausbildung ermöglichen (Art. 2 ABG). Ausbildungsbeiträge bezwecken folglich die Finanzierung der Ausbildung und der damit zusammenhängenden Kosten. Gemäss Art. 15 A
100 2020 132 · be (Art. 2 ABG)
Scholarship Recalculation Based on Definitive Tax Assessment
Wirkungsziele, nament- lich die Förderung der Chancengleichheit und die Erleichterung des Zugangs zur Bildung, zu erreichen (vgl. Art. 2 ABG; in diesem Sinn auch KGer FR 601 2018 305 vom 12.4.2019 E. 4.2). Wurde – wie im Kanton Bern – zugunsten einer pragmatischen und v
600 34 16 · be (Art. 2 ABG)
Refugee Age Limit Exception for Educational Grant
n, die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützen und die freie Wahl der Ausbildung und Ausbildungsstätte ermöglichen (Art. 2 ABG). Sind die Mittel der Auszubildenden, der Eltern, der Ehegattin oder des Ehegatten, anderer Verpflichteter sowie Dritter zur Fina
100 2016 87 · be (Art. 2 Abs. 1 ABG)
Student Repayment of Educational Grants for Non-Disclosure of Stable Relationship
utz, Bemerkungen zum vorerwähnten Urteil, in BVR 2014 S. 175 ff., 175). Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen hingegen soll nach Art. 2 Abs. 1 ABG insbesondere die Chancengleichheit fördern (Bst. a), den Zugang zu Bildung erleichtern (Bst. b), die Existenzsicherung während de