438.31
ABGLSFLAF
CH-BE
Art. 19 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG)
Rückerstattung
Art. 19 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG)
1. Ändern sich die Verhältnisse, werden Berechtigung und Höhe des bewilligten Beitrages überprüft und die Beitragsverfügung angepasst. Zu viel bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.
2. Ausbildungsbeiträge sind mit Zins zurückzuerstatten, wenn
a) unwahre Angaben gemacht oder für die Berechnung erhebliche Tatsachen verheimlicht oder nicht gemeldet worden sind,
b) sie nicht für die Ausbildung verwendet worden sind.
3. Auszubildende, die ihre Ausbildung ohne wichtigen Grund vorzeitig abbrechen, haben die Ausbildungsbeiträge in der Regel zurückzuerstatten.
4. Der Zinssatz und die Verjährungsregeln richten sich nach dem Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG).
5. Der Regierungsrat regelt das Nähere.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
100 2020 132 · be (Art. 19 Abs. 1 ABG)
Scholarship Recalculation Based on Definitive Tax Assessment
Cited in the reasoning (E. 2.1) regarding the review and adjustment of contribution decisions, but not explicitly cited in the final orders.
2019 ERZ 1777 · be (art. 19, al. 1 LSF)
Appeal Against Repayment of Education Subsidy Due to Inclusion of EPFL Scholarship
This provision, concerning the obligation to reimburse unduly received training grants, is the substantive basis for the original administrative decision that was ultimately annulled.