Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
438.31 ABGLSFLAF CH-BE

Art. 18 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Meldepflicht

Bemessung der Ausbildungsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Meldepflicht

Auszubildende, die ein Gesuch stellen, haben der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion alle für die Bemessung der Ausbildungsbeiträge erheblichen Umstände wahrheitsgetreu zu melden.

Wer Ausbildungsbeiträge bezieht, hat der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion jede Änderung der für die Bemessung massgebliche Daten unverzüglich zu melden.

Wer die Pflichten gemäss Absatz 1 und 2 missachtet, kann von der weiteren Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden.

← Art. 17 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) Gegenstand, Grundsatz Art. 19 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2019 385 · be (Art. 18 Abs. 1 ABG i.V.m. Art. 37 ABV)
Student Grant Calculation Disclosure and Stepfather Income Inclusion Appeal
Cited in the reasoning (E. 3.5) regarding the appellant's duty to provide information, but not explicitly cited in the final orders (1-5).