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438.31 ABGLSFLAF CH-BE

Art. 16 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Berechnungsgrundsätze

Bemessung der Ausbildungsbeiträge
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Art. 16 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Berechnungsgrundsätze

1. Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge sind die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden massgebend.

2. Die Ausbildungsbeiträge berechnen sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten einerseits und den anrechenbaren Mitteln gemäss Artikel 15 Absatz 1 andererseits.

3. Die massgeblichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten werden im Rahmen einer Fehlbetragsrechnung ermittelt.

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