438.31
ABGLSFLAF
CH-BE
Art. 16 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Berechnungsgrundsätze
Bemessung der Ausbildungsbeiträge
Art. 16 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Berechnungsgrundsätze
1. Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge sind die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden massgebend.
2. Die Ausbildungsbeiträge berechnen sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten einerseits und den anrechenbaren Mitteln gemäss Artikel 15 Absatz 1 andererseits.
3. Die massgeblichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten werden im Rahmen einer Fehlbetragsrechnung ermittelt.