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438.31 ABGLSFLAF CH-BE

Art. 15 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Grundsatz

Bemessung der Ausbildungsbeiträge
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Art. 15 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Grundsatz

1. Sind die Mittel der Auszubildenden, der Eltern, der Ehegattin oder des Ehegatten, anderer Verpflichteter sowie Dritter zur Finanzierung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden nicht ausreichend, deckt der Kanton auf Gesuch hin den anerkannten Bedarf mit Stipendien oder Darlehen.

2. Auf die Anrechnung der Leistungen der Eltern wird teilweise verzichtet, wenn die Auszubildenden

a) das 25. Lebensjahr vollendet und eine erste Ausbildung abgeschlossen haben oder

b) während vier Jahren vollzeitlich berufstätig gewesen sind, wobei als Berufstätigkeit auch die Betreuung von Familienangehörigen im gleichen Haushalt gilt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

100 2019 385 · be (Art. 15 Abs. 1 ABG)
Student Grant Calculation Disclosure and Stepfather Income Inclusion Appeal
Cited in the reasoning (E. 4.2, 4.3.2, 4.3.4) regarding the subsidiary nature of grants and mentioning other obligated parties, but not explicitly cited in the final orders (1-5).
100 2020 132 · be (Art. 15 Abs. 1 ABG)
Scholarship Recalculation Based on Definitive Tax Assessment
Cited in the reasoning (E. 2.1) regarding the basis for cantonal coverage via scholarships or loans, but not explicitly cited in the final orders.