Art. 14 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Beschränkung der Beitragsberechtigung
Art. 14 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Beschränkung der Beitragsberechtigung
1. Die Beitragsberechtigung für Stipendien besteht während höchstens zwölf Ausbildungsjahren.
2. Bei einem Wechsel der Ausbildung vor ihrem Abschluss aus zwingenden gesundheitlichen Gründen wird die Dauer der Beitragsberechtigung während der bereits absolvierten Ausbildung auf die Höchstdauer der Beitragsberechtigung gemäss Absatz 1 nicht angerechnet.
3. Bei einem wiederholten Wechsel der Ausbildung besteht kein Beitragsanspruch mehr.
4. Nach dem vollendeten 35. Altersjahr entsteht keine Beitragsberechtigung mehr, ausser wenn
a) die Ausbildung dem beruflichen Einstieg oder Wiedereinstieg nach einer Familienphase oder nach der Betreuung von Angehörigen dient,
b) wichtige Gründe nachgewiesen werden, welche die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit wesentlich erschweren.
5. Rückwirkend werden keine Ausbildungsbeiträge gewährt.