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438.31 ABGLSFLAF CH-BE

Art. 14 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Beschränkung der Beitragsberechtigung

Beitragsbedingungen
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Art. 14 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Beschränkung der Beitragsberechtigung

1. Die Beitragsberechtigung für Stipendien besteht während höchstens zwölf Ausbildungsjahren.

2. Bei einem Wechsel der Ausbildung vor ihrem Abschluss aus zwingenden gesundheitlichen Gründen wird die Dauer der Beitragsberechtigung während der bereits absolvierten Ausbildung auf die Höchstdauer der Beitragsberechtigung gemäss Absatz 1 nicht angerechnet.

3. Bei einem wiederholten Wechsel der Ausbildung besteht kein Beitragsanspruch mehr.

4. Nach dem vollendeten 35. Altersjahr entsteht keine Beitragsberechtigung mehr, ausser wenn

a) die Ausbildung dem beruflichen Einstieg oder Wiedereinstieg nach einer Familienphase oder nach der Betreuung von Angehörigen dient,

b) wichtige Gründe nachgewiesen werden, welche die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit wesentlich erschweren.

5. Rückwirkend werden keine Ausbildungsbeiträge gewährt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

2020 BKD 1664 · be (Art. 14 Abs. 3 ABG)
Appellant v. Education Funding Denial
This provision was the main ground for dismissing the appeal, as the appellant had repeatedly changed his course of study.
600 34 16 · be (Art. 14 Abs. 4 Bst. b ABG)
Refugee Age Limit Exception for Educational Grant
The core of the decision is the finding that the appellant meets the exception criteria for exceeding the age limit based on important reasons that substantially hinder the continuation of his previous professional activity.