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438.31 ABGLSFLAF CH-BE

Art. 13 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Stipendienrechtlicher Wohnsitz

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Art. 13 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Stipendienrechtlicher Wohnsitz

1. Der stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich im Kanton Bern, wenn hier ihre Eltern den zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder die zuletzt zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren Sitz hat. Vorbehalten bleibt Absatz 5.

2. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos sind, haben für Ausbildungen in der Schweiz stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern, wenn sich hier ihr Heimatort befindet. Bei mehreren Heimatorten gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.

3. Volljährige Personen mit Bürgerrecht eines Staates, der nicht Mitglied der EU oder der EFTA ist, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos sind, haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern, wenn sie hier ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Vorbehalten bleibt Absatz 5.

4. Volljährige Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos sind, haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern, wenn sie ihm zugewiesen sind. Vorbehalten bleibt Absatz 5.

5. Volljährige Personen, die nach Abschluss einer Erstausbildung ununterbrochen während zwei Jahren im Kanton Bern wohnhaft und auf Grund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig gewesen sind, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, begründen einen eigenen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton. Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Betreuung von Familienangehörigen im gleichen Haushalt.

6. Wer stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern nach diesem Gesetz begründet hat, behält ihn bis zum Erwerb eines neuen bei.

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