438.31
ABGLSFLAF
CH-BE
Art. 12 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Beitragsberechtigte Personen
Beitragsbedingungen
Art. 12 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Beitragsberechtigte Personen
1. Personen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern sind beitragsberechtigt, wenn sie
a) das Schweizer Bürgerrecht haben,
b) das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA haben und in der Schweiz Wohnsitz haben,
c) das Bürgerrecht eines Staates haben, der nichtMitglied der EU oder EFTAist und über eine Niederlassungsbewilligung C verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz Wohnsitz haben und über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen,
d) von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge oder Staatenlose sind.