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438.31 ABGLSFLAF CH-BE

Art. 11 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Darlehen

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Art. 11 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Darlehen

1. Die gesamte Darlehenssumme ist auf 50 000 Franken pro Person beschränkt. Sie kann vom Regierungsrat der Teuerung angepasst werden.

2. Der Regierungsrat legt die Bedingungen für die Verzinsung und Rückzahlung der Darlehen fest.

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