438.31
ABGLSFLAF
CH-BE
Art. 10 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Form der Beitragsgewährung
Beitragsbedingungen
Art. 10 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Form der Beitragsgewährung
1. Für Ausbildungen der Sekundarstufe II werden für die reglementarische Ausbildungsdauer Stipendien gewährt. Für Zweitausbildungen werden auschliesslich Darlehen gewährt.
2. Für Ausbildungen der Tertiärstufe werden für die ersten drei Jahre Stipendien gewährt. Für die darüber hinausgehende Ausbildungsdauer werden vom anerkannten Bedarf zwei Drittel als Stipendien gewährt. Für den fehlenden Anteil besteht ein Anspruch auf Darlehen.
3. Soweit keine Beitragsberechtigung für Stipendien besteht, können für Ausbildungen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe Darlehen gewährt werden.
4. Für Ausbildungskosten, welche wesentlich über den anerkannten Kosten liegen, können ergänzende Darlehen gewährt werden.
5. Der Regierungsrat regelt das Nähere.