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438.31 ABGLSFLAF CH-BE

Art. 1 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) - Gegenstand, Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) · Gegenstand, Grundsatz

1. Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen an Auszubildende bei anerkanntem Bedarf.

2. Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Eltern, anderer Verpflichteter und der Auszubildenden selber.

Gegenstand, Grundsatz Art. 2 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2020 132 · be (Art. 1 Abs. 2 ABG)
Scholarship Recalculation Based on Definitive Tax Assessment
Cited in the reasoning (E. 2.1) regarding the primary responsibility for financing education, but not explicitly cited in the final orders.