437.111
KSPOFÖVOCESPRCPS
CH-BE
Art. 8 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV)
Allgemeine Bestimmungen - Gleichstellung von Frauen und Männern
Art. 8 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV)
1. Der Kanton berücksichtigt bei der Förderung von Sport und Bewegung die Gleichstellung von Frauen und Männern.
2. Dabei achtet er insbesondere auf
a. das Vermeiden von Stereotypen im Sport,
b. den gleichberechtigten Zugang zu den Sportangeboten,
c. eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter bei den Trainerinnen und Trainern sowie den Funktionärinnen und Funktionären.