437.111
KSPOFÖVOCESPRCPS
CH-BE
Art. 65 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV)
Information und Kommunikation
Art. 65 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV)
1. Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann den Sportvereinen eine Datenbank zur Erfassung ihrer Aktivitäten zur Verfügung stellen.
2. Sie macht Vorgaben für den Betrieb der Datenbank, die Erfassung der Aktivitäten und legt technische Einzelheiten fest.
3. Die Sportvereine erfassen ihre Aktivitäten selbstständig.