Art. 61 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Inhalt
Art. 61 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Inhalt
1. Im regionalen Richtplan Sportanlagen sind
a die vorhandenen lokalen, regionalen und kantonalen Sportanlagen zu erfassen und die Nutzung ist zu beschreiben,
b der gegenwärtige Bedarf an Sportanlagen zu benennen, und
c der langfristige Bedarf abzuschätzen.
2. Der regionale Richtplan Sportanlagen
a definiert Ziele und Grundsätze für die regionale Sportanlagenplanung in Abstimmung mit der räumlichen Entwicklung und mit den RGSK, unter Berücksichtigung der Ziele des KSpoFöG, der Sportstrategie und der übergeordneten Sportanlagen- und Raumplanung,
b legt den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung fest,
c bilanziert den Bedarf an Sportanlagen, stellt diesen im Ist/Soll-Vergleich dar und zeigt den Handlungsbedarf auf,
d legt Massnahmen zur Steigerung der Nutzung der Sportanlagen fest,
e legt prioritäre Gebiete für die verschiedenen Sportanlagen fest und
f legt prioritäre Standorte für grössere Sportanlagen fest.