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Art. 61 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Inhalt

Sportanlagenplanung - Regionaler Richtplan Sportanlagen
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Art. 61 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Inhalt

1. Im regionalen Richtplan Sportanlagen sind

a die vorhandenen lokalen, regionalen und kantonalen Sportanlagen zu erfassen und die Nutzung ist zu beschreiben,

b der gegenwärtige Bedarf an Sportanlagen zu benennen, und

c der langfristige Bedarf abzuschätzen.

2. Der regionale Richtplan Sportanlagen

a definiert Ziele und Grundsätze für die regionale Sportanlagenplanung in Abstimmung mit der räumlichen Entwicklung und mit den RGSK, unter Berücksichtigung der Ziele des KSpoFöG, der Sportstrategie und der übergeordneten Sportanlagen- und Raumplanung,

b legt den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung fest,

c bilanziert den Bedarf an Sportanlagen, stellt diesen im Ist/Soll-Vergleich dar und zeigt den Handlungsbedarf auf,

d legt Massnahmen zur Steigerung der Nutzung der Sportanlagen fest,

e legt prioritäre Gebiete für die verschiedenen Sportanlagen fest und

f legt prioritäre Standorte für grössere Sportanlagen fest.

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