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Art. 59 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Kantonale Bedeutung einer Sportanlage

Sportanlagenplanung - Kantonales Sportanlagenkonzept (KASAK)
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Art. 59 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Kantonale Bedeutung einer Sportanlage

1. Einer Sportanlage kommt kantonale Bedeutung zu, wenn

a. sie den kantonalen, nationalen oder internationalen Bedürfnissen dient,

b. sie in einer kantonalen Zentrumsfunktion überwiegend von Sporttreibenden aus mehreren Regionen des Kantons, der Schweiz oder dem Ausland genutzt wird, insbesondere von Sportverbänden und Sportvereinen für die Austragung überregionaler, nationaler oder internationaler Wettkämpfe auf Stufe Aktiver oder für entsprechende Trainings- und Kurszwecke,

c. ihr Zweck den Reglementen und Normen der betreffenden nationalen Sportverbände entspricht,

d. sie über ein genügendes Nebenraumangebot für die vorgesehene Nutzung innerhalb zumutbarer Entfernung verfügt,

e. die Anliegen des Behindertensports berücksichtigt sind,

f. der städtebaulichen und ökologischen Gestaltung des öffentlichen Raums grosse Beachtung geschenkt wird sowie alle Flächen naturnah gestaltet und gepflegt werden,

g. bei Neubauten und Sanierungen bautechnisch sowie bezüglich Energie- und Wasserverbrauch den neuesten technischen Standards entsprochen und auf eine funktionale, architektonisch gute und kostengünstige Bauweise Wert gelegt wird, sowie

h. die relevanten rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

2. Als Anlagen von kantonaler Bedeutung gelten insbesondere die auf dem Gebiet des Kantons liegenden Anlagen, die im Katalog des NASAK als national bedeutsam aufgeführt sind (NASAK-Anlagen).

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