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CH-BE
Art. 56 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Optimale Nutzung einer Sportanlage
Sportanlagenplanung - Sportanlagendatenbank
Art. 56 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Optimale Nutzung einer Sportanlage
1. Eine Sportanlage ist optimal genutzt, wenn
a) sie ausserhalb der Schulnutzung auch der Bevölkerung sowie den Sportvereinen und anderen Sportgruppen zur Verfügung steht,
b) die Belegungsplanung öffentlich einsehbar ist,
c) die Miettarife moderat, transparent und für alle Nutzerinnen und Nutzer einheitlich sind,
d) das sportliche Kleinmaterial der Schulen ebenfalls genutzt werden kann.