437.111
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CH-BE
Art. 50 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Förderung durch den Kanton
Bildung und Sport - Sport in der Schule - Bewegte Schule
Art. 50 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Förderung durch den Kanton
1. Die zuständigen Stellen der BKD unterstützen eine sport- und bewegungsfreundliche Schulkultur, indem sie
a) ein Label für sport- und bewegungsfreundliche Schulen vergeben können,
b) sich an der Finanzierung einer beauftragten Person für Bewegungs- und Gesundheitsförderung sowie Sport an den Schulen beteiligen können,
c) die Vernetzung und Zusammenarbeit mit dem kantonalen Aktionsprogramm Ernährung, Bewegung und psychische Gesundheit fördern können.