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Art. 46 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Wahl der besten Sportlerinnen und Sportler

Leistungssport - Sportlerinnen- und Sportlerehrung
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Art. 46 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Wahl der besten Sportlerinnen und Sportler

1. Anlässlich der Ehrung der erfolgreichen Sportlerinnen und Sportler findet in folgenden Kategorien eine Wahl der besten Sportlerinnen und Sportler statt

a) Elite Damen: ein Preis für die «Sportlerin des Jahres»,

b) Elite Herren: ein Preis für den «Sportler des Jahres»,

c) Nachwuchs: je ein Preis für die «Nachwuchssportlerin des Jahres» und den «Nachwuchssportler des Jahres»,

d) Teams: ein Preis für das «Team des Jahres»,

e) Behindertensport: ein Preis für die beste Sportlerin oder den besten Sportler, ungeachtet des Geschlechts und des Alters,

f) «Berner Sportbär»: ein oder mehrere Ehrenpreise im Sinne eines «Life-Time-Award» für Sportfunktionärinnen und Sportfunktionäre, zurückgetretene Sportlerinnen und Sportler oder Trainerinnen und Trainer mit kantonaler oder nationaler Ausstrahlung sowie für Persönlichkeiten, die sich um den Berner Sport in besonderer Weise verdient gemacht haben.

2. Bei Bedarf können ein oder mehrere Sonderpreise für Sportlerinnen und Sportler oder Teams vergeben werden, die aussergewöhnliche Leistungen erbracht haben, jedoch die Kriterien für eine Auszeichnung in den Kategorien gemäss Absatz 1 nicht erfüllen.

3. Für die Wahl gelten die folgenden Zuständigkeiten und Vorgaben

a) Die Wahl der auszuzeichnenden Sportlerinnen und Sportler erfolgt durch eine Fachjury.

b) Für gewisse Kategorien kann zusätzlich online eine Publikumsabstimmung stattfinden, wobei der Entscheid des Publikums wie eine weitere Jurystimme zählt.

c) Über die Wahl wird keine Korrespondenz geführt, und es besteht keine Beschwerdemöglichkeit.

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