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Art. 45 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Grundsätze

Leistungssport - Sportlerinnen- und Sportlerehrung
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Art. 45 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Grundsätze

1. Die Ehrung der erfolgreichen Sportlerinnen und Sportler des Kantons durch den Regierungsrat findet jährlich an einem zentral gelegenen und gut erreichbaren Ort im Kanton statt.

2. Die SID legt den Austragungsort und den Zeitpunkt der Durchführung dieses Anlasses fest, der durch die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 organisiert wird, und übernimmt sämtliche Kosten.

3. Geehrt werden insbesondere die Medaillengewinnerinnen und Medaillengewinner (Plätze 1 bis 3) an folgenden Wettkämpfen, die zum Zeitpunkt des Gewinns Wohnsitz oder Vereinssitz im Kanton haben und deren Verbände Mitglied von Swiss Olympic sind

a) Olympische Spiele,

b) Paralympics,

c) Youth Olympic Games,

d) Weltmeisterschaften,

e) Europameisterschaften,

f) weitere internationale Veranstaltungen im Sinne der Wettkämpfe gemäss Buchstaben a bis e,

g) national organisierte Schwingfeste.

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