437.111
KSPOFÖVOCESPRCPS
CH-BE
Art. 42 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Programme
Leistungssport - Förderung von Athletinnen und Athleten, Trainerinnen und Trainern - Programme im Bereich des leistungsorientierten Nachwuchssports
Art. 42 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Programme
1. Der Kanton fördert den leistungsorientierten Nachwuchssport, indem die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 die Leistungszentren der Sportverbände beratend unterstützen und regelmässig besuchen kann.
2. Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann dafür mit Partnern zusammenarbeiten.