437.111
KSPOFÖVOCESPRCPS
CH-BE
Art. 41 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Beratung und Unterstützung von weiteren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
Leistungssport - Förderung von Athletinnen und Athleten, Trainerinnen und Trainern - Beruf und Karriere
Art. 41 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Beratung und Unterstützung von weiteren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
Die oder der kantonale Beauftragte für Leistungssport berät die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber betreffend Möglichkeiten, Athletinnen und Athleten sowie Trainerinnen und Trainer im Teilzeitpensum zu beschäftigen.
Sie oder er unterstützt die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beim Antrag für das Label als leistungssportfreundlicher Arbeitgeber.