437.111
KSPOFÖVOCESPRCPS
CH-BE
Art. 40 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Arbeiten beim Kanton
Leistungssport - Förderung von Athletinnen und Athleten, Trainerinnen und Trainern - Beruf und Karriere
Art. 40 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Arbeiten beim Kanton
1. Der Kanton ist ein leistungssportfreundlicher Arbeitgeber. Er kann Teilzeitstellen für Athletinnen und Athleten sowie Trainerinnen und Trainer anbieten.
2. Er bemüht sich um die Erlangung des Labels als leistungssportfreundlicher Arbeitgeber.