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Art. 40 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Arbeiten beim Kanton

Leistungssport - Förderung von Athletinnen und Athleten, Trainerinnen und Trainern - Beruf und Karriere
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Art. 40 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Arbeiten beim Kanton

1. Der Kanton ist ein leistungssportfreundlicher Arbeitgeber. Er kann Teilzeitstellen für Athletinnen und Athleten sowie Trainerinnen und Trainer anbieten.

2. Er bemüht sich um die Erlangung des Labels als leistungssportfreundlicher Arbeitgeber.

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