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Art. 4 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Leistungssport

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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Art. 4 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Leistungssport

1. Unter Leistungssport

a. ist die intensive Ausübung einer Sportart durch ein umfangreiches und gezieltes Training zu verstehen, mit dem Ziel, in Wettkämpfen hohe Leistungen zu erzielen,

b. fallen der leistungsorientierte Nachwuchssport und der Spitzensport.

2. Für den leistungsorientierten Nachwuchssport gilt, dass

a. er in den Förderstufen lokal, regional und national der nationalen Sportverbände ausgeübt wird,

b. leistungsorientierte Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler in der Regel im Besitz einer von Swiss Olympic ausgestellten Talent Card sind.

3. Unter Spitzensport ist der Elitebereich auf dem Niveau der internationalen Spitze zu verstehen.

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