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Art. 38 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Berufslehre beim Kanton

Leistungssport - Förderung von Athletinnen und Athleten, Trainerinnen und Trainern - Aus- und Weiterbildung
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Art. 38 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Berufslehre beim Kanton

1. Der Kanton strebt an, ein leistungssportfreundlicher Lehrbetrieb zu sein und kann die duale Karriere mit angepassten Lehrverträgen unterstützen.

2. Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 berät die anderen Ämter bei der Ausgestaltung leistungssportfreundlicher Lehrverträge.

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