Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
437.111 KSPOFÖVOCESPRCPS CH-BE

Art. 36 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Beiträge zur Förderung der Bewegung auf dem Velo oder auf fahrzeugähnlichen Geräten

Breitensport - Mobilität
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Beiträge zur Förderung der Bewegung auf dem Velo oder auf fahrzeugähnlichen Geräten

1. Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann Beiträge gemäss Kapitel 2 an Investitionen der Gemeinden zur Förderung der Bewegung auf dem Velo oder auf fahrzeugähnlichen Geräten ausrichten, sofern das Vorhaben nicht Beiträge gestützt auf die Strassengesetzgebung erhält.

2. Die Beiträge können ausgerichtet werden, wenn die Trägerschaft nachweisen kann, dass

a. die Anlage mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar ist,

b. sie die Anlage bis zur ordentlichen Abschreibung betreiben kann, und

c. sie die Lärmproblematik abgeklärt hat.

3. Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann weitere Beitragsvoraussetzungen festlegen.

← Art. 35 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) Allgemeine Bestimmungen - Gegenstand Art. 37 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →