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CH-BE
Art. 36 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Beiträge zur Förderung der Bewegung auf dem Velo oder auf fahrzeugähnlichen Geräten
Breitensport - Mobilität
Art. 36 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Beiträge zur Förderung der Bewegung auf dem Velo oder auf fahrzeugähnlichen Geräten
1. Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann Beiträge gemäss Kapitel 2 an Investitionen der Gemeinden zur Förderung der Bewegung auf dem Velo oder auf fahrzeugähnlichen Geräten ausrichten, sofern das Vorhaben nicht Beiträge gestützt auf die Strassengesetzgebung erhält.
2. Die Beiträge können ausgerichtet werden, wenn die Trägerschaft nachweisen kann, dass
a. die Anlage mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar ist,
b. sie die Anlage bis zur ordentlichen Abschreibung betreiben kann, und
c. sie die Lärmproblematik abgeklärt hat.
3. Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann weitere Beitragsvoraussetzungen festlegen.