Art. 31 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Zusammenarbeit mit dem Dachverband der kantonalen Sportverbände und weiteren kantonalen Sportverbänden
Art. 31 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Zusammenarbeit mit dem Dachverband der kantonalen Sportverbände und weiteren kantonalen Sportverbänden
1. Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann dem Dachverband der kantonalen Sportverbände und weiteren kantonalen Sportverbänden einen Beitrag zur Förderung, Entwicklung und Unterstützung des Berner Sports ausrichten.
2. Sie kann mit dem Dachverband der kantonalen Sportverbände und weiteren kantonalen Sportverbänden auf deren Gesuch hin eine Leistungsvereinbarung abschliessen, die insbesondere die Geld-, Dienst- und Sachleistungen des Kantons an den Dachverband sowie deren allfällige Weiterleitung an die kantonalen Sportverbände regelt.
3. Die Kantonsbeiträge sind bestimmt
a) zur Förderung der Ausbildung von Trainerinnen, Trainern, Athletinnen, Athleten, Funktionärinnen und Funktionären,
b) zur Förderung des Breitensports,
c) zur Unterstützung des leistungsorientierten Nachwuchs- und Spitzensports,
d) zur Umsetzung der Verpflichtungen im Bereich des fairen und sicheren Sports,
e) zur Förderung der Ehrenamtlichkeit,
f) zur nachhaltigen Entwicklung von Sportvereinen und
g) zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Sport.