Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
437.111 KSPOFÖVOCESPRCPS CH-BE

Art. 30 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Kantonale Sportanlagen

Breitensport - Sportverbände, Sportvereine und nichtorganisierter Sport
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Kantonale Sportanlagen

1. Die BKD, in Zusammenarbeit mit der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) und der SID,

a) stellt die kantonalen Sportanlagen möglichst kostengünstig und unter Berücksichtigung der lokalen Ansätze zur Verfügung,

b) passt deren Öffnungszeiten und deren Zugangsmöglichkeiten den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer an.

2. Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 formuliert entsprechende Empfehlungen zuhanden der Gemeinden für deren Infrastruktur.

← Art. 29 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) Allgemeine Bestimmungen - Gegenstand Art. 31 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →