437.111
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CH-BE
Art. 30 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Kantonale Sportanlagen
Breitensport - Sportverbände, Sportvereine und nichtorganisierter Sport
Art. 30 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Kantonale Sportanlagen
1. Die BKD, in Zusammenarbeit mit der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) und der SID,
a) stellt die kantonalen Sportanlagen möglichst kostengünstig und unter Berücksichtigung der lokalen Ansätze zur Verfügung,
b) passt deren Öffnungszeiten und deren Zugangsmöglichkeiten den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer an.
2. Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 formuliert entsprechende Empfehlungen zuhanden der Gemeinden für deren Infrastruktur.