437.111
KSPOFÖVOCESPRCPS
CH-BE
Art. 29 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV)
Breitensport - Sport und Integration
Art. 29 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV)
1. Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 koordiniert interdisziplinäre Aus- und Weiterbildungskurse im Jugend- und Erwachsenensport zur Sensibilisierung für Integrationsthemen.
2. Sie kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der GSI und der BKD Sportprogramme und Lager für Zielgruppen anbieten, die von anderen Organisationen nicht berücksichtigt werden können.