Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
437.111 KSPOFÖVOCESPRCPS CH-BE

Art. 29 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV)

Breitensport - Sport und Integration
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV)

1. Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 koordiniert interdisziplinäre Aus- und Weiterbildungskurse im Jugend- und Erwachsenensport zur Sensibilisierung für Integrationsthemen.

2. Sie kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der GSI und der BKD Sportprogramme und Lager für Zielgruppen anbieten, die von anderen Organisationen nicht berücksichtigt werden können.

← Art. 28 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) Allgemeine Bestimmungen - Gegenstand Art. 30 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →