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Art. 27 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - 3. Höhe

Breitensport - Regionale Koordination des Sports - Lokale und regionale Bewegungs- und Sportnetze (LBS)
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Art. 27 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · 3. Höhe

1. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner. Pro Einwohnerin oder Einwohner und Jahr zahlt die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 einen Franken unter der Bedingung, dass die Gemeinde oder Region ebenso viel investiert.

2. Übersteigt die Einwohnerzahl 10'000 Personen, wird ein maximaler Kantonsbeitrag von 10'000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

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