437.111
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CH-BE
Art. 20 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Entschädigung der Expertinnen und Experten von J+S sowie weiterer im Rahmen von J+S beauftragter Personen
Breitensport - Jugend und Sport (J+S)
Art. 20 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Entschädigung der Expertinnen und Experten von J+S sowie weiterer im Rahmen von J+S beauftragter Personen
Pro Sportart kann eine Chefexpertin oder ein Chefexperte von J+S entschädigt werden.
Soweit die Entschädigungen der Expertinnen und Experten von J+S sowie weiterer im Rahmen von J+S beauftragter Personen nicht durch das Bundesrecht geregelt sind, werden diese im Anhang 1 festgelegt.