437.111
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CH-BE
Art. 2 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Sport und Bewegung
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Art. 2 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Sport und Bewegung
Unter Sport ist die regelmässige und zielgerichtete Betätigung zu verstehen, die einen hohen Anteil an aktiver körperlicher Bewegung erfordert.
Unter Bewegung ist die regelmässige, moderate körperliche Aktivität mit dem Ziel der Erhaltung und Förderung der Gesundheit zu verstehen.