437.111
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CH-BE
Art. 19 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Kosten J+S-Kaderbildung
Breitensport - Jugend und Sport (J+S)
Art. 19 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Kosten J+S-Kaderbildung
1. Die J+S-Kaderbildung soll für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer möglichst kostengünstig angeboten werden.
2. Der Kanton beteiligt sich an den Kosten für die J+S-Kaderbildung.
3. Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 legt die Beiträge für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer fest und orientiert sich dabei an den anderen Kantonen.