Art. 16 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Unterstützung
Art. 16 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Unterstützung
1. Die Unterstützung von Programmen und Projekten durch den Kanton
a) kann durch die Ausrichtung von Beiträgen im Sinne von Kapitel 2 oder mit Dienstleistungen erfolgen,
b) wird in einer Leistungsvereinbarung der zuständigen Stelle gemäss Artikel 14 mit den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern festgehalten.
2. Der Kanton kann Programme und Projekte finanziell, administrativ und inhaltlich unterstützen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind
a) Es werden keine Unterstützungsleistungen von anderer kantonaler Stelle erbracht, und
b) es besteht ein Bedürfnis der Berner Bevölkerung oder der Berner Sport- und Bewegungsstrukturen.
3. Die finanzielle Unterstützung erfolgt in der Regel in Form einer Anschubfinanzierung.
4. Allfällige Gewinne müssen der Sport- und Bewegungsförderung zugute kommen.