Art. 15 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Fachausschuss Sport (FAS)
Art. 15 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Fachausschuss Sport (FAS)
1. Der Fachausschuss Sport (FAS) wird
a zur Beratung von Grundsatzfragen des Sports und von konkreten Projekten von der zuständigen Stelle gemäss Artikel 14 konsultiert,
b von der zuständigen Stelle gemäss Artikel 14 geleitet, die auch dessen Sekretariat führt.
2. Er besteht aus
a einer Vertretung des Dachverbands der kantonalen Sportverbände,
b einer Vertretung des kantonalen Behindertensports,
c einer Vertretung des Instituts für Sportwissenschaft der Universität Bern (ISPW),
d einer Vertretung des Sportfonds,
e einer Vertretung des Bernjurassischen Rates (BJR) oder des Rates für französischsprachige Angelegenheiten des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (RFB),
f Vertretungen der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) und der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI),
g einer Vertretung der Planungsregionen oder Regionalkonferenzen sowie
h einer Vertretung der Städte.
3. Je nach Bedarf können zusätzliche Fachpersonen beigezogen oder Untergruppen gebildet werden.
4. Die Mitglieder des FAS werden gemäss der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen[[3]](#paragraphtext_content_fn_3891803_2_3_c) entschädigt. Spezielle Bestimmungen für öffentlich-rechtlich Angestellte bleiben vorbehalten.